4 Mose 35
Kapitel 35
1 Und der HERR redete mit Mose im Jordantal der Moabiter gegenüber Jericho und sprach:
2 Gebiete den Kindern Israel, daß sie von ihren Erbteilen den Leviten Städte zur Wohnung geben. Auch Weideland um die Städte her sollt ihr den Leviten geben,
3 daß sie in den Städten wohnen und auf den Weiden ihr Vieh und ihre Herden und alle ihre Tiere haben.
4 Das Weideland aber vor den Städten, die ihr den Leviten gebt, soll sich tausend Ellen weit draußen um die Stadtmauer herum erstrecken.
5 So sollt ihr nun abmessen außerhalb der Stadt auf der Seite nach Osten zweitausend Ellen und auf der Seite nach Süden zweitausend Ellen und auf der Seite nach Westen zweitausend Ellen und auf der Seite nach Norden zweitausend Ellen, daß die Stadt in der Mitte sei. Das soll ihnen als Weide bei den Städten gehören.
6 Und von den Städten, die ihr den Leviten geben werdet, sollt ihr sechs zu Freistädten bestimmen, damit dahin fliehen kann, wer einen Totschlag getan hat. Dazu aber sollt ihr noch zweiundvierzig Städte geben,
7 daß alle Städte, die ihr den Leviten gebt, seien achtundvierzig mit ihrem Weideland.
8 Ihr sollt mehr geben an Städten vom Besitz derer, die viel besitzen unter den Kindern Israel, und weniger vom Besitz derer, die wenig besitzen; ein jeder soll nach seinem Erbteil, das ihm zugeteilt wird, den Leviten Städte geben.
9 Und der HERR redete mit Mose und sprach:
10 Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan ins Land Kanaan kommt,
11 sollt ihr Städte auswählen, daß sie für euch Freistädte seien, wohin fliehen soll, wer einen Totschlag aus Versehen tut.
12 Und es sollen unter euch diese Städte eine Zuflucht sein vor dem Bluträcher, daß der nicht sterben muß, der einen Totschlag getan hat, bis er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden hat.
13 Und die Städte, die ihr zu Freistädten bestimmt, sollen sechs sein.
14 Drei sollt ihr bestimmen diesseits des Jordan und drei im Lande Kanaan.
15 Das sind die sechs Freistädte für die Kinder Israel und für die Fremdlinge und die Beisassen unter euch, damit dahin fliehen kann, wer einen Totschlag getan hat aus Versehen.
Gesetze über Mord und über Totschlag
16 Wer jemand mit einem Eisen schlägt, daß er stirbt, der ist ein Mörder und soll des Todes sterben.
17 Wirft er ihn mit einem Stein, mit dem jemand getötet werden kann, daß er daran stirbt, so ist er ein Mörder und soll des Todes sterben.
18 Schlägt er ihn mit einem Holz, mit dem jemand totgeschlagen werden kann, daß er stirbt, so ist er ein Mörder und soll des Todes sterben.
19 Der Bluträcher soll den Mörder zum Tode bringen; wo er ihm begegnet, soll er ihn töten.
20 Stößt er jemand aus Haß oder wirft er etwas auf ihn mit Hinterlist, daß er stirbt,
21 oder schlägt er ihn aus Feindschaft mit seiner Hand, daß er stirbt, so soll der des Todes sterben, der ihn geschlagen hat; er ist ein Mörder. Der Bluträcher soll ihn zum Tode bringen, wo er ihm begegnet.
22 Wenn er ihn aber aus Versehen stößt ohne Feindschaft oder wirft irgend etwas auf ihn ohne Absicht
23 oder wirft irgendeinen Stein auf ihn, woran man sterben kann, aber er hat's nicht gesehen, so daß jener stirbt, und er ist nicht sein Feind, hat ihm auch nichts Böses antun wollen,
24 so soll die Gemeinde richten zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Bluträcher nach diesen Rechtsordnungen.
25 Und die Gemeinde soll den Totschläger erretten aus der Hand des Bluträchers und soll ihn zurückbringen lassen zu der Freistadt, dahin er geflohen war. Und er soll dort bleiben, bis der Hohepriester stirbt, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat.
26 Geht aber der Totschläger über die Grenze seiner Freistadt, in die er geflohen ist,
27 und der Bluträcher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Freistadt und schlägt ihn tot, so soll er des Bluts nicht schuldig sein.
28 Denn er sollte in seiner Freistadt bleiben bis zum Tod des Hohenpriesters und nach dem Tod des Hohenpriesters in das Land seines Erbbesitzes zurückkehren.
29 Das soll euch Gesetz und Recht für immer sein, überall wo ihr wohnt.
30 Wer einen Menschen erschlägt, den soll man töten auf den Mund von Zeugen hin. Ein einzelner Zeuge aber soll keine Aussage machen, um einen Menschen zum Tode zu bringen.
31 Und ihr sollt kein Sühnegeld nehmen für das Leben des Mörders; denn er ist des Todes schuldig und soll des Todes sterben.
32 Und ihr sollt kein Sühnegeld nehmen für den, der zur Freistadt geflohen ist, daß er zurückkehren darf, um im Lande zu wohnen, bis der Priester stirbt.
33 Und schändet das Land nicht, darin ihr wohnt; denn wer des Blutes schuldig ist, der schändet das Land, und das Land kann nicht entsühnt werden vom Blut, das darin vergossen wird, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
34 Macht das Land nicht unrein, darin ihr wohnt, darin auch ich wohne; denn ich bin der HERR, der mitten unter den Kindern Israel wohnt.